Gesetze / Flaggenrechtsverordnung
FlRV§ 21
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Flaggenbehörde führt ein Register aller Seeschiffe, denen ein amtlicher Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge (§ 3 des Flaggenrechtsgesetzes) erteilt worden ist (§ 22 Nr. 6 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In das Register werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung aufgenommen:
Änderungsverlauf
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28.12.2012 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I 3003)
BGBl. 2012 I S. 3003
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.