Gesetze / Flaggenrechtsverordnung
FlRV§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/3#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats ist vom Eigentümer des Schiffs zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/3#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Schiffsmeßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde (Absatz 1 Nr. 6) oder eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei Schiffsneubauten eine Bescheinigung über das vorläufige amtliche Meßergebnis sind vorzulegen. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 vorzulegen.