Gesetze / Flaggenrechtsverordnung
FlRV§ 2
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/2#abs-1 (1) Für die Erteilung eines Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer Flaggenbescheinigung im Sinne des § 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ein Antrag bei der Flaggenbehörde zu stellen. Im Antrag sind folgende Daten anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/2#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.
Änderungsverlauf
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28.12.2012 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I 3003)
BGBl. 2012 I S. 3003
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.