Gesetze / Flaggenrechtsverordnung

FlRV

§ 23

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Das internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als Anhang zum Flaggenregister geführt. Es enthält über die Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß das Schiff im internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist.

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