Gesetze / Flaggenrechtsverordnung
FlRV§ 23
Stand: 01.07.2026
Das internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als Anhang zum Flaggenregister geführt. Es enthält über die Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß das Schiff im internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 FlRV →
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