Gesetze / Flaggenrechtsverordnung

FlRV

§ 7

Stand: 01.07.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/7#abs-1 (1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ist

1.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dem Inhaber der Schiffswerft oder vom Eigentümer des Seeschiffs,
2.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dessen ausländischem Eigentümer,
3.
für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, vom Ausrüster

zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/7#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verzicht des Berechtigten auf die Befugnis.

§ 6 § 8