§ 14 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgenommen werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt nach den §§ 3 und 6 Abs. 1 und 3 die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 88 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 91 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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