§ 15 Außenverkehr
Stand: 10.06.2019
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium. Es kann die damit verbundenen Aufgaben auf die Bundesanstalt oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 15 FlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 09.05.2023 – 15 A 1870/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.06.2006 – 3 A 2169/03Zitiert von 11
- VG Sigmaringen, 23.09.2008 – 3 K 563/06Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 – 2 S 595/22Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2020 – 2 S 2349/20Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.