§ 15 Außenverkehr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OVG NRW, 09.05.2023 – 15 A 1870/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.06.2006 – 3 A 2169/03Zitiert von 11
- VG Sigmaringen, 23.09.2008 – 3 K 563/06Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 – 2 S 595/22Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2020 – 2 S 2349/20Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium. Es kann die damit verbundenen Aufgaben auf die Bundesanstalt oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.