§ 3 Zulassung von Klassifizierungsunternehmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 14.02.2017 – 9 A 127/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 14.02.2017 – 9 A 2655/13Rechtswidrigkeit von Gebührenbescheiden für Kontrollen der Handelsklassenklassifizierung in Schlachtbetrieben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 78
- VG Minden, 07.04.2021 – 3 K 143/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/3#abs-1 (1) Der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/3#abs-2 (2) Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet. Sie wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, soweit die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/3#abs-3 (3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit
Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/3#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 1 einschließlich des Verfahrens festzulegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Zulassung inhaltlich beschränkt, mit Auflagen, auch nachträglich, verbunden oder nur für das Gebiet eines oder mehrerer Länder erteilt werden kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung erforderlich ist.