§ 3 Zulassung von Klassifizierungsunternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/3#abs-1 (1) Der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Klassifizierungsunternehmen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/3#abs-2 (2) Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet. Sie wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, soweit die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden. Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/3#abs-3 (3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizierungsunternehmen seine Tätigkeit
Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlG/3#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Zulassung nach Absatz 1 einschließlich des Verfahrens festzulegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Zulassung inhaltlich beschränkt, mit Auflagen, auch nachträglich, verbunden oder nur für das Gebiet eines oder mehrerer Länder erteilt werden kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung erforderlich ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 FlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 14.02.2017 – 9 A 127/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 14.02.2017 – 9 A 2655/13Rechtswidrigkeit von Gebührenbescheiden für Kontrollen der Handelsklassenklassifizierung in Schlachtbetrieben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 95
- VG Minden, 07.04.2021 – 3 K 143/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I 31)
BGBl. 2019 I S. 31
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 400 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.