Gesetze / Flächenerwerbsverordnung
FlErwV§ 8 Antragsfrist
Stand: 10.06.2019
Kaufanträge nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sind bis spätestens 31. August 2001 einzureichen (Ausschlußfrist), soweit sich nicht aus § 9 Abs. 2 ein früherer Fristablauf ergibt. Kaufinteressenten, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist einen langfristigen Pachtvertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 über nach § 3 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen abschließen, können den Kaufantrag innerhalb eines Jahres nach Beschluss des langfristigen Pachtvertrages stellen.
Änderungsverlauf
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15.09.2000 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I 1382)
BGBl. 2000 I S. 1382
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