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FinanzVO StrUG

§ 12 Zahlung der Budgets

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/12#abs-1 (1) Die Auszahlung des Budgets erfolgt jeweils zu gleichen Anteilen zur Mitte eines Quartals des Budgetjahres. Abweichungen hiervon können in den Budgetvereinbarungen geregelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/12#abs-2 (2) Kommt eine Budgetvereinbarung vor Beginn des Budgetjahres nicht zustande, werden die Abschlagszahlungen des dem Budgetjahr vorangegangenen Jahres unter Vorbehalt weitergeleistet. Diese werden auf das vereinbarte Budget angerechnet.

Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen können zusätzliche Ausgleichszahlungen begründet angefordert werden.

§ 11 § 13