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FinanzVO StrUG

§ 13 Controlling; Anpassung der Budgetvereinbarung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/13#abs-1 (1) Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden und das zuständige Ministerium sind an das vereinbarte Budget für die jeweilige Klinik unter Maßgabe des § 11 Absatz 5 gebunden. Eine Anpassung des Budgets kann nur dann gefordert werden, wenn und soweit während des jeweiligen Budgetzeitraums:

1. wesentliche Veränderungen der Leistungsstruktur der psychiatrischen Krankenhäuser und Entziehungsanstalten in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium vorgenommen werden,

2. wesentliche Kostenerhöhungen auftreten, die auf ausdrücklich angeordneten Maßnahmen des zuständigen Ministeriums beruhen oder bewilligt worden sind,

3. wesentliche strukturelle Veränderungen in der jeweiligen Klinik umgesetzt werden oder

4. zusätzliche Aufwendungen aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen notwendig werden. Dies wird grundsätzlich angenommen, wenn Ausgabenveränderungen von mindestens 5 Prozent des Budgets zu erwarten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/13#abs-2 (2) Um den planmäßigen Mitteleinsatz prüfen und beurteilen zu können, haben die Träger oder die Kliniken in Fortschreibung der dem Budget zugrundeliegenden Kalkulation oder einer vergleichbaren Dokumentation zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember den Verlauf der finanziellen Abwicklung zu dokumentieren und dem zuständigen Ministerium innerhalb von drei Monaten nach den Stichtagen vorzulegen.

§ 12 § 14