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§ 12 FinanzVO StrUG (Nordrhein-Westfalen) — Zahlung der Budgets

Finanzierungsverordnung StrUG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auszahlung des Budgets erfolgt jeweils zu gleichen Anteilen zur Mitte eines Quartals des Budgetjahres. Abweichungen hiervon können in den Budgetvereinbarungen geregelt werden.

(2) Kommt eine Budgetvereinbarung vor Beginn des Budgetjahres nicht zustande, werden die Abschlagszahlungen des dem Budgetjahr vorangegangenen Jahres unter Vorbehalt weitergeleistet. Diese werden auf das vereinbarte Budget angerechnet.

Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen können zusätzliche Ausgleichszahlungen begründet angefordert werden.