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FinanzVO StrUG

§ 11 Ermittlung der Budgets

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/11#abs-1 (1) Die Direktorinnen und Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde sowie die Beliehenen legen bis zum 30. September eines jeden Jahres Budgetanmeldungen für jede budgetierte Einrichtung für das Folgejahr vor. Der Budgetzeitraum entspricht grundsätzlich dem Kalenderjahr. Ein Budget kann mehrere Kalenderjahre umfassen. Das Budget gilt grundsätzlich für den jeweiligen Budgetzeitraum, auch wenn es nicht vor dessen Beginn festgelegt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/11#abs-2 (2) Die Unterlagen für die jeweilige Klinik sind dem zuständigen Ministerium vorzulegen. Die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden und das zuständige Ministerium führen nach Vorlage der Budgetkalkulation sowie aller notwendigen Unterlagen Budgetverhandlungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/11#abs-3 (3) Das Budget für den Budgetzeitraum soll vor dessen Beginn unter Berücksichtigung der Prinzipien der Leistungsgerechtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Sparsamkeit vereinbart werden. Die Budgetvereinbarung kann für alle Kliniken eines Trägers mit diesem geschlossen werden (Trägerbudget). Die Regelungen dieser Verordnung gelten in diesem Fall unverändert.

Das Budget des Folgejahres orientiert sich an

1. dem fortgeschriebenen Budget des laufenden Budgetzeitraums und

2. der Veränderung auf Basis des Veränderungswertes nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 BPflV

zusammen.

Darüberhinausgehender Mehr- oder Minderbedarf ist begründet zu beantragen beziehungsweise zu vereinbaren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/11#abs-4 (4) Soweit im Budgetzeitraum eine Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG in Verbindung mit § 10 Absatz 5 Satz 4 KHEntgG und § 3 Absatz 4 BPflV über eine Erhöhungsrate getroffen wird, kann diese auf Antrag auf die Personalkosten angewandt werden, auch wenn die Budgetvereinbarung bereits geschlossen ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/11#abs-5 (5) Unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 und des § 15 wird geregelt:

1. Soweit die Budgetvereinbarung gemäß Absatz 3 auf Trägerebene geschlossen wird, können die Teilbudgets der Kliniken sowie die vereinbarten Trägerkosten in der Umsetzung als Gesamtbudget bewirtschaftet werden.

2. Soweit die Budgetvereinbarungen klinikspezifisch geschlossen werden, sind die Träger berechtigt, Teilbeträge des Budgets auf eine andere Maßregelvollzugseinrichtung in ihrer Trägerschaft zu übertragen, soweit der Teilbetrag 10 Prozent des abgebenden Klinikbudgets nicht übersteigt.

Über Ausnahmen von den Nummern 1 und 2 entscheidet das zuständige Ministerium.

§ 10 § 12