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# § 12 FinanzVO StrUG (Nordrhein-Westfalen) — Zahlung der Budgets

Finanzierungsverordnung StrUG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auszahlung des Budgets erfolgt jeweils zu gleichen Anteilen zur Mitte eines Quartals des Budgetjahres. Abweichungen hiervon können in den Budgetvereinbarungen geregelt werden.

(2) Kommt eine Budgetvereinbarung vor Beginn des Budgetjahres nicht zustande, werden die Abschlagszahlungen des dem Budgetjahr vorangegangenen Jahres unter Vorbehalt weitergeleistet. Diese werden auf das vereinbarte Budget angerechnet.

Zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen können zusätzliche Ausgleichszahlungen begründet angefordert werden.

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Zitiervorschlag: § 12 FinanzVO StrUG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/12

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