Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FinanzVO StrUG · GV. NRW. 2026 S. 121
Verordnung über die Finanzierung der strafrechtsbezogenen Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten in Nordrhein Westfalen
19 Normen · ausgefertigt 28.01.2026 · Änderungen
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Grundsatz
- § 2 Notwendige Kosten der strafrechtsbezogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 56 Absatz 1 StrUG NRW
- § 3 Personal- und Sachkosten für psychiatrische Krankenhäuser und Entziehungsanstalten im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 StrUG NRW
- § 4 Planung der Personalausstattung der behandlungsnahen Berufsgruppen für die Behandlung der stationär und teilstationär untergebrachten Personen
- § 5 Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter
- § 6 Vereinfachtes Budget zur Finanzierung der Unterbringung in allgemeinpsychiatrischen Einrichtungen
- § 7 Ergänzungen des vereinfachten Budgets für die Unterbringung in allgemeinpsychiatrischen Einrichtungen
- § 8 Untergebrachte Personen mit einem Grad der Freiheitsentziehung von 0
- § 9 Ambulante Nachsorge
- § 10 Trägerkosten
- § 11 Ermittlung der Budgets
- § 12 Zahlung der Budgets
- § 13 Controlling; Anpassung der Budgetvereinbarung
- § 14 Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
- § 15 Unterbringung von untergebrachten Personen aus und in anderen Bundesländern
- § 16 Jahresabschluss und Ausgleiche
- § 17 Anwendung auf Beliehene
- § 18 Prüf- und Einsichtnahmerechte
- § 19 Inkrafttreten
- Schlussformel