Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FinanzVO StrUG · GV. NRW. 2026 S. 121

Verordnung über die Finanzierung der strafrechtsbezogenen Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten in Nordrhein Westfalen

19 Normen · ausgefertigt 28.01.2026 · Änderungen

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Grundsatz
  3. § 2 Notwendige Kosten der strafrechtsbezogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 56 Absatz 1 StrUG NRW
  4. § 3 Personal- und Sachkosten für psychiatrische Krankenhäuser und Entziehungsanstalten im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 StrUG NRW
  5. § 4 Planung der Personalausstattung der behandlungsnahen Berufsgruppen für die Behandlung der stationär und teilstationär untergebrachten Personen
  6. § 5 Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter
  7. § 6 Vereinfachtes Budget zur Finanzierung der Unterbringung in allgemeinpsychiatrischen Einrichtungen
  8. § 7 Ergänzungen des vereinfachten Budgets für die Unterbringung in allgemeinpsychiatrischen Einrichtungen
  9. § 8 Untergebrachte Personen mit einem Grad der Freiheitsentziehung von 0
  10. § 9 Ambulante Nachsorge
  11. § 10 Trägerkosten
  12. § 11 Ermittlung der Budgets
  13. § 12 Zahlung der Budgets
  14. § 13 Controlling; Anpassung der Budgetvereinbarung
  15. § 14 Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
  16. § 15 Unterbringung von untergebrachten Personen aus und in anderen Bundesländern
  17. § 16 Jahresabschluss und Ausgleiche
  18. § 17 Anwendung auf Beliehene
  19. § 18 Prüf- und Einsichtnahmerechte
  20. § 19 Inkrafttreten
  21. Schlussformel