Gesetze / Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

FinaRisikoV

§ 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hiervon abweichend haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 12 Absatz 1 und 2 einer erhöhten Meldefrequenz unterliegen, Risikotragfähigkeitsinformationen in halbjährlichem Turnus einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 Absatz 3 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

§ 8 § 10