Gesetze / Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

FinaRisikoV

§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

Stand: 19.08.2020

Bund2 Fassungen

Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

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