Gesetze / Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung
FinaRisikoV§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Kreditinstitut unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe gemäß § 11 unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinaV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2020 I S. 1890
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19.12.2014 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I 2336)
BGBl. 2014 I S. 2336
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