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§ 12 FinaV — Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

Stand: 19.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.