Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung

FinVermV

§ 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen.

←§ 19 →§ 21