Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern
Stand: 10.06.2019
Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen.
Änderungsverlauf
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1205)
BGBl. 2014 I S. 1205
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