Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 19 Beschäftigte
Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18 erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte das Beratungsprotokoll nach § 18 Absatz 1 anzufertigen.
Änderungsverlauf
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09.10.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I 1434)
BGBl. 2019 I S. 1434
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2483)
BGBl. 2018 I S. 2483
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.