Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert oder abgeschwächt dargestellt werden. Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die vom Gewerbetreibenden verwendete oder veranlasste Werbung in Textform für den Erwerb von Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt § 302 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 124 Absatz 1 bis 2a des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, solange diese Vorschrift gemäß § 345 Absatz 6 oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs auf das jeweilige Investmentvermögen anwendbar ist, entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Enthält eine Werbemitteilung eine Willenserklärung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses über eine Finanzanlage gerichtet ist, oder eine Aufforderung an den Anleger, ein solches Angebot abzugeben und ist die Art und Weise der Antwort oder ein Antwortformular vorgegeben, so sind bereits in der Werbemitteilung die Informationen nach § 13 Absatz 2 und 3 anzugeben, soweit diese für den Vertragsschluss relevant sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Gewerbetreibende darf den Namen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht in einer Weise nennen, die so verstanden werden kann, dass Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Gewerbeordnung von der Bundesanstalt gebilligt oder genehmigt werden oder worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 4 Absatz 2 bis 9 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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09.10.2019 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I 1434)
BGBl. 2019 I S. 1434
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2483)
BGBl. 2018 I S. 2483
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 27 Abs. 11 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981 540)
BGBl. 2013 I S. 1981
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.