Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/14#abs-1 (1) Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert oder abgeschwächt dargestellt werden. Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/14#abs-2 (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die vom Gewerbetreibenden verwendete oder veranlasste Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs § 302 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/14#abs-3 (3) Enthält eine Werbemitteilung eine Willenserklärung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses über eine Finanzanlage gerichtet ist, oder eine Aufforderung an den Anleger, ein solches Angebot abzugeben und ist die Art und Weise der Antwort oder ein Antwortformular vorgegeben, so sind bereits in der Werbemitteilung die Informationen nach § 13 Absatz 2 anzugeben, soweit diese für den Vertragsschluss relevant sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/14#abs-4 (4) Der Gewerbetreibende darf den Namen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht in einer Weise nennen, die so verstanden werden kann, dass Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Gewerbeordnung von der Bundesanstalt gebilligt oder genehmigt werden oder worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/14#abs-5 (5) Hinsichtlich der Anforderungen an Werbemitteilungen und an faire, klare und nicht irreführende Informationen des Anlegers sind die Artikel 36 und 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 14 FinVermV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Celle, 11.05.2023 – 11 U 119/22
- LG Hamburg, 28.11.2019 – 312 O 279/18
- LG Ravensburg, 07.02.2025 – 2 O 99/24
- OLG Hamm, 20.05.2025 – 34 U 23/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.10.2019 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I 1434)
BGBl. 2019 I S. 1434
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 27 Abs. 11 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981 540)
BGBl. 2013 I S. 1981
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.