Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen
Stand: 10.06.2019
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 12a FinVermV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Münster, 16.10.2024 – 114 O 5/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 20.05.2025 – 34 U 23/25
- LG Hamburg, 31.03.2020 – 311 O 206/19Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 12a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1205)
BGBl. I S. 1205
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.