Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen
Stand: 10.06.2019
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- LG Hamburg, 31.03.2020 – 311 O 206/19Zitiert von 3
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Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,
1.
ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
2.
ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.