Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über die Risiken der angebotenen oder vom Anleger nachgefragten Finanzanlage zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen so gefasst sein, dass der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der Finanzanlagen verstehen und auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen kann. Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Informationen müssen eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Beschreibung der Risiken muss, soweit nach Art der Finanzanlage und nach den Kenntnissen des Anlegers relevant, folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen Folgendes enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beim Vertrieb von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten § 297 Absatz 1 bis 7 und Absatz 9 und § 303 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, solange diese Vorschriften gemäß § 345 Absatz 6 oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs auf das jeweilige Investmentvermögen anwendbar sind, entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Gewerbetreibende hat den Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts auf Interessenkonflikte hinzuweisen, die in Ausübung der in § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten zwischen ihm oder seinen Mitarbeitern und den Anlegern oder zwischen den Anlegern bestehen können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/13?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Anleger in Textform zur Verfügung zu stellen.
Änderungsverlauf
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09.10.2019 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I 1434)
BGBl. 2019 I S. 1434
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2483)
BGBl. 2018 I S. 2483
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1205)
BGBl. 2014 I S. 1205
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 27 Abs. 11 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981 540)
BGBl. 2013 I S. 1981
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