Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 12 Statusbezogene Informationspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Gewerbetreibende hat dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Besitzt der Gewerbetreibende auch eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung, so werden die Informationspflichten nach Absatz 1 durch die Informationspflichten nach § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung erfüllt, sofern die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sonstige Vorschriften über Informationspflichten des Gewerbetreibenden bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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09.10.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I 1434)
BGBl. 2019 I S. 1434
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2483)
BGBl. 2018 I S. 2483
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1205)
BGBl. 2014 I S. 1205
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.