Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die vom Versicherungsunternehmen nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder nach § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder nach § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.
Änderungsverlauf
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09.10.2019 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I 1434)
BGBl. 2019 I S. 1434
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2483)
BGBl. 2018 I S. 2483
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22.07.2014 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I 1205)
BGBl. 2014 I S. 1205
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