Gesetze / Finanzanlagenvermittlungsverordnung
FinVermV§ 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/10#abs-1 (1) Die vom Versicherungsunternehmen nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/10#abs-2 (2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder nach § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinVermV/10#abs-3 (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder nach § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.