Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung

FinO LFM NRW

§ 43 Rechnungsabgrenzungsposten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/43#abs-1 (1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind analog § 250 Absatz 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand nach diesem Tag darstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/43#abs-2 (2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind analog § 250 Absatz 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

§ 42 § 44