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FinO LFM NRW

§ 42 Umlaufvermögen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/42#abs-1 (1) Zum Umlaufvermögen gehören analog § 266 HGB in der jeweils geltenden Fassung insbesondere Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere und liquide Mittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/42#abs-2 (2) Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen anzusetzen. Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind analog § 253 Absatz 4 HGB in der jeweils geltenden Fassung Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/42#abs-3 (3) Nach § 40 Absatz 3 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

§ 41 § 43