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# § 43 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Rechnungsabgrenzungsposten

Finanzordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind analog § 250 Absatz 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand nach diesem Tag darstellen.

(2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind analog § 250 Absatz 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

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Zitiervorschlag: § 43 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/43

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