(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind analog § 250 Absatz 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand nach diesem Tag darstellen.
(2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind analog § 250 Absatz 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.