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§ 43 FinO LFM NRW (Nordrhein-Westfalen) — Rechnungsabgrenzungsposten

Finanzordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind analog § 250 Absatz 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand nach diesem Tag darstellen.

(2) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind analog § 250 Absatz 2 HGB in der jeweils geltenden Fassung auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.