Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzordnung

FinO LFM NRW

§ 44 Anstaltskapital, Haushaltsreste, Ergebnis der Vermögensrechnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/44#abs-1 (1) Das in der Vermögensrechnung auszuweisende Anstaltskapital enthält die Mittel der Rücklagen (§ 22), die Haushaltsreste (§ 30 Absatz 2) und das Ergebnis der Vermögensrechnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinO%20LFM%20NRW/44#abs-2 (2) Einstellung in das oder Entnahmen aus dem Anstaltskapital sind die Beträge, die sich aus der Gesamtrechnung als Überschuss der Erträge über die Aufwendungen oder der Aufwendungen über die Erträge ergeben (§ 24), sowie die Veränderungen der Rücklagen und der Haushaltsreste.

§ 43 § 45