Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 8 Fachbeirat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/8?asof=2025-01-04#abs-1 (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Fachbeirat gebildet. Er berät die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/8?asof=2025-01-04#abs-2 (2) Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern. Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium bestellt. Im Fachbeirat sollen die Finanzwissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzvereinigungen angemessen vertreten sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/8?asof=2025-01-04#abs-3 (3) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Änderungsverlauf
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30.09.2025 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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01.07.2024 in Kraft
§ 8 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 620)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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28.11.2012 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 2 und 2a des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I 2369)
BGBl. 2012 I S. 2369
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