Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

FinDAG

§ 8 Fachbeirat

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/8?asof=2025-01-04#abs-1 (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Fachbeirat gebildet. Er berät die Bundesanstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/8?asof=2025-01-04#abs-2 (2) Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern. Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium bestellt. Im Fachbeirat sollen die Finanzwissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzvereinigungen angemessen vertreten sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/8?asof=2025-01-04#abs-3 (3) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7 § 8a