Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 18b Übernahme der Beschäftigten des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/18b?asof=2021-09-21#abs-1 (1) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2022 und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. und den übergehenden Beschäftigten bestehen und bereits zum 1. Mai 2021 bestanden haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/18b?asof=2021-09-21#abs-2 (2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten
Nicht als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 gelten Präsident und Vizepräsident der Prüfstelle sowie der Geschäftsführer des Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/18b?asof=2021-09-21#abs-3 (3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die bisherigen Arbeitsverträge mit folgenden Maßgaben fort:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/18b?asof=2021-09-21#abs-4 (4) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2022 nach § 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/18b?asof=2021-09-21#abs-5 (5) Die Wirkung nach Absatz 1 tritt nur ein, wenn der Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. der Übernahme der Beschäftigten nach Absatz 1 bis zum 1. Oktober 2021 schriftlich zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/18b?asof=2021-09-21#abs-6 (6) § 613a Absatz 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/18b?asof=2021-09-21#abs-7 (7) Die Bundesanstalt kann bis längstens 31. Dezember 2022 Büroräume in Berlin anmieten und einrichten.
Änderungsverlauf
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30.09.2025 Ausfertigung
§ 18b geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 18b geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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