Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 16o Säumniszuschläge; Beitreibung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16o?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Werden die Umlagebeträge und Umlagevorauszahlungsbeträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Betrages zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die Festsetzung einer Umlage aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16o?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzurunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16o?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein wirksam geleisteter Umlagebetrag oder Umlagevorauszahlungsbetrag gilt als entrichtet
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16o?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/16o?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und Umlagevorauszahlungsbeträge werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 16o neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 16o umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.