Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

FinDAG

§ 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Angestellte können mit Zustimmung des Verwaltungsrats auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen entsprechend.

§ 9a § 10a