Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 16 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 5
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- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 27.01.2017 – LVerfG 4/15
- BVerfG, 24.07.1962 – 2 BvL 15/61, 2 BvL 16/61§ 9 Absatz 1 des Fremdrentengesetzes (i. d. F. vom 25. Februar 1960, BGBl. I S. 93) ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Territorialitätsprinzip; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14). - Art. 120 Abs. 1 GG regelt ausschließlich die finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen Bund und LändernZitiert von 7
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2019 – 3 KM 31/18Zitiert von 12
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 16.01.2019 – P.St. 2606, P.St. 2607, P.St. 2608, P.St. 2612, P.St. 2613
- VG Cottbus, 24.05.2018 – VG 1 K 839/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/16#abs-1 (1) Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2, 4, 5 und 6 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Verhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die endgültige Abrechnung der Bundesergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/16#abs-2 (2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 und 4a sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.