Gesetze / Finanzausgleichsgesetz

FAG

§ 15 Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen16 Entscheidungen

Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.

§ 14 § 16