Gesetze / Finanzausgleichsgesetz

FAG

§ 16 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Finanzkraftverhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die endgültige Abrechnung der Bundesergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 und 4 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.

§ 16 § 18