Gesetze / Landesrecht Bayern / FernUnterStV
Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
16 Normen · Ausgangsfassung vom 16.02.1978 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Art. 1 Errichtung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
- Art. 2 Aufgaben der Zentralstelle
- Art. 3 Organe der Zentralstelle
- Art. 4 Verwaltungsausschuß
- Art. 5 Leiter der Zentralstelle
- Art. 6 Verfahren, Gebühren
- Art. 7 Zulassung von Fernlehrgängen
- Art. 8 Eignung des Fernlehrgangs
- Art. 9 Beteiligungsverfahren
- Art. 10 Verzeichnis
- Art. 11 Wesentliche Änderungen, unvollständige Fernlehrgänge
- Art. 12 Eignungsanerkennung
- Art. 13 Prüfungen von Fernunterrichtsteilnehmern
- Art. 14 Finanzierung der Zentralstelle
- Art. 15 Kündigung, Auflösung
- Art. 16 Inkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
04.12.1991 Ausfertigung · Geändert durch Abkommen vom 4. Dezember 1991 (GVBl. 1992 S. 165; 1994, 176)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.