Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
FernUnterStVArt 13 Prüfungen von Fernunterrichtsteilnehmern
Stand: 25.08.2026
Die Länder sollen bei Prüfungen von Teilnehmern an zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgängen die Vorbereitung durch Fernunterricht berücksichtigen.