Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
FernUnterStVArt 5 Leiter der Zentralstelle
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FernUnterStV/5#abs-1 (1) Der Leiter der Zentralstelle führt die laufenden Geschäfte der Zentralstelle. Er vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FernUnterStV/5#abs-2 (2) Der Leiter der Zentralstelle wird vom Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern (-senatoren) der anderen Länder bestellt.