Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen

FernUnterStV

Art 16 Inkrafttreten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FernUnterStV/16#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FernUnterStV/16#abs-2 (2) Der Staatsvertrag über die Errichtung und Finanzierung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht vom 20. Dezember 1973 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages außer Kraft. Eignungsbeurteilungen, die nach dem Staatsvertrag vom 20. Dezember 1973 erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1980, soweit sie nicht vorher erlöschen, zurückgenommen werden oder widerrufen werden. Artikel 5 Abs. 2, 4 und 5 und Artikel 9 des Staatsvertrages vom 20. Dezember 1973 gelten insoweit bis zum 31. Dezember 1980 fort.

Art 15