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FernUnterStV

Art 4 Verwaltungsausschuß

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FernUnterStV/4#abs-1 (1) Dem Verwaltungsausschuß gehört je ein Vertreter der Länder an. Jede Landesregierung benennt ein ständiges Mitglied und dessen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FernUnterStV/4#abs-2 (2) Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FernUnterStV/4#abs-3 (3) Der Verwaltungsausschuß entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Zentralstelle und überwacht die Geschäftsführung der Zentralstelle. Er kann sämtliche nach diesem Staatsvertrag der Zentralstelle übertragenen Aufgaben an sich ziehen; Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Er beschließt insbesondere

1. Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle,

2. die Geschäftsordnung der Zentralstelle, die der Genehmigung des Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf,

3. Empfehlungen zum Entwurf für den Haushaltsvoranschlag der Zentralstelle,

4. seine Stellungnahme vor der Besetzung von Stellen von leitenden Bediensteten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FernUnterStV/4#abs-4 (4) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ländervertreter nach Absatz 1 anwesend ist. Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Art 3 Art 5