Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
FernUnterStVArt 6 Verfahren, Gebühren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FernUnterStV/6#abs-1 (1) Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 438). Im übrigen wird das Verfahren durch Richtlinien des Verwaltungsausschusses geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FernUnterStV/6#abs-2 (2) Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle sind Gebühren zu entrichten und Auslagen zu erstatten nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 354) und einer Gebührenordnung, die das Land Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Verwaltungsausschuß erläßt.