Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
FernUnterStVArt 12 Eignungsanerkennung
Stand: 25.08.2026
Für die Überprüfung von Fernlehrgängen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 gelten die Vorschriften des Artikels 7 Nr. 1 bis 3 und des Artikels 8 entsprechend. Fernlehrgänge, die diesen Anforderungen genügen, werden als geeignet anerkannt.