Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen
FernUnterStVArt 1 Errichtung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FernUnterStV/1#abs-1 (1) Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) als Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FernUnterStV/1#abs-2 (2) Der Sitz der Zentralstelle wird durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern (-senatoren) der übrigen Länder festgelegt.