Gesetze / Fernunterrichtsschutzgesetz
FernUSG§ 17 Vertreter, Berater
Stand: 10.06.2019
Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese
Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.
Änderungsverlauf
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 17 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 17 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
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