Gesetze / Ferienreiseverordnung

FerReiseV 1985

§ 2

Stand: 27.06.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FerReiseV%201985/2#abs-1 (1) § 1 gilt nicht für Fahrzeuge

1.
der Polizei einschließlich der Bundespolizei,
2.
des öffentlichen Straßendiensts der Verwaltung,
3.
der Feuerwehr und des Zivil- und Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,
4.
der Bundeswehr sowie der von ihr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,
5.
der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weiterer verbündeter Streitkräfte sowie der von den jeweiligen Truppen beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen im Falle militärischer Erfordernisse,
6.
die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FerReiseV%201985/2#abs-2 (2) Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die

1.
nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 4 oder 6), ist der Leistungsbescheid,
2.
nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 6), ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid

mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FerReiseV%201985/2#abs-3 (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.

§ 1 § 3